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BGBl. II Nr. 464/2021

kundgemacht 12.11.2021 RIS↗
Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung – ElAbg-BSV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich Bahnstrom (Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung – ElAbg-BSV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 464/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung (ElAbg-BSV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 464/2021 § 4↗RIS↗

Abgabenermäßigung für Bahnstrom

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,
    1. Ziffer eins
      den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
    2. Ziffer 2
      soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst verwendet wird.
  2. Absatz 2,Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenermäßigung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
    2. Ziffer 2
      Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
    4. Ziffer 4
      Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
    5. Ziffer 5
      Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von Paragraph 2, Absatz 4, der ElAbgG-UmsetzungsV.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 5, letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes hat der Erzeuger des Bahnstroms die begünstigten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung von Bahnstrom;
    2. Ziffer 2
      den Bezug von Bahnstrom und anderer elektrischer Energie als Bahnstrom;
    3. Ziffer 3
      den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.