Zurverfügungstehen für die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere durch die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes durch unter anderem unverzügliche, vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung von Anfragen der Bundeswettbewerbsbehörde;
BGBl. II Nr. 487/2021
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Kooperationsverpflichtung
Paragraph 6,
Die Kooperationsverpflichtung im Sinne des Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, WettbG umfasst über den Inhalt des Ersuchens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, hinausgehend insbesondere Folgendes:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Vorlage aller Informationen und Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich im Besitz des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung befinden oder auf die sie Zugriff haben, sowie Unterlassung der Unterdrückung, Verfälschung oder Vernichtung derartiger Informationen und Beweismittel, dies auch bereits während der Erwägung eines Ersuchens nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG;
- Ziffer 3Hinwirken darauf, dass Unternehmensmitarbeiter unabhängig von ihren Funktionen und Aufgaben und – soweit möglich und tunlich – auch frühere Mitarbeiter, von denen Informationen und Beweismittel erlangt werden können, mit der Bundeswettbewerbsbehörde zusammenarbeiten und dieser zur Verfügung stehen; zudem hat der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung sämtliche relevanten Informationen und Beweismittel, die sich im Besitz eines Mitarbeiters befinden, zu erlangen bzw. zu sichern, bevor dieser aus dem Unternehmen ausscheidet. Der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung informiert die Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich über das geplante Ausscheiden von Mitarbeitern, die im Besitz von relevanten Informationen und Beweismitteln sein könnten;
- Ziffer 4Geheimhaltung der Tatsache des Ersuchens um Kronzeugenbehandlung, des Ersuchens um Setzen eines Markers oder Kurzantrags, des Inhalts des Ersuchens sowie Kurzantrags, der Erwägung eines Ersuchens und der Zusammenarbeit mit der Bundeswettbewerbsbehörde vor den anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmern oder Unternehmervereinigungen sowie vor Dritten, mit Ausnahme der Offenlegung gegenüber anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern, bis und insoweit die Bundeswettbewerbsbehörde den ersuchenden Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung von dieser Verpflichtung entbindet;
- Ziffer 5Vorlage eidesstattlicher Erklärungen von allen aktuellen Mitarbeitern und soweit möglich und tunlich auch von früheren Mitarbeitern, die an den kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen beteiligt waren, hinsichtlich ihres Wissens über das Kartell und ihrer spezifischen Rolle im Kartell und
- Ziffer 6Abgabe einer Einverständniserklärung für die Kontaktaufnahme zu anderen Wettbewerbsbehörden, sofern der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung Kronzeugenersuchen in anderen Jurisdiktionen außerhalb der Europäischen Union gestellt haben.