BGBl. II Nr. 487/2021
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Personenbezogene Bezeichnungen
Paragraph 9,
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.