BGBl. II Nr. 490/2021
Änderung der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1 Z 4
Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung
§ 18.
(1) Im Rahmen nachstehender Anträge und Anzeigen ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
1. Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,
2. Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,
3. Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,
4. Antrag auf den Betrieb von ortsfesten Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 2a LFG.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
… 8 unveränderte Absätze
1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,
2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,
3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,
4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,
5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,
6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.
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