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BGBl. II Nr. 500/2021

kundgemacht 30.11.2021 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 500/2021× zu Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten 3 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 01.11.2001 – 30.11.2021 · idF BGBl. II Nr. 382/2001 · danach: BGBl. II Nr. 500/2021 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 500/2021 § 5↗RIS↗
§ 5.
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.