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BGBl. II Nr. 51/2021

kundgemacht 03.02.2021 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulzeitverordnung 13 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2
in Kraft 01.09.2018 – 31.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 223/2016 · danach: BGBl. II Nr. 51/2021 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 51/2021 § 9↗RIS↗
Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe
§ 9.
(1) An den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse am 1. Juni.
(2) An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, einschließlich der Fachrichtung Fachrichtungen „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“, ausgenommen die Fachrichtungen „Kultur- und Kongressmanagement“, „Sozialmanagement“ sowie „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.
(3) An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Sozialmanagement“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. und IV. Jahrganges am 1. Juni.
(4) An Kollegs für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Studierende des 2. Semesters am 1. Juni.