BGBl. II Nr. 51/2021
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9aneu
Sonderbestimmungen für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Paragraph 9 a,
An der höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des römisch drei. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des römisch vier. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.