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BGBl. II Nr. 51/2021

kundgemacht 03.02.2021 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulzeitverordnung 13 § 0↗RIS↗
§ 9aneu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 51/2021 § 9a↗RIS↗

Sonderbestimmungen für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Paragraph 9 a,

An der höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des römisch drei. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des römisch vier. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.