Absatz eins,Ausländische Schienenfahrzeuge sind Fahrzeuge, die im Eigentum ausländischer Eisenbahnunternehmen stehen, sowie Privatwagen, die bei ausländischen Eisenbahnunternehmen immatrikuliert sind und von österreichischen Eisenbahnunternehmen im Inland eingesetzt werden.
BGBl. II Nr. 525/2021
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10aufgehoben
ABSCHNITT 3
Ausländische Schienenfahrzeuge
Paragraph 10,
- Absatz 2,Ausländische Triebfahrzeuge sind bei der Zulassung für den Verkehr auf inländischen Strecken durch ein österreichisches Eisenbahnunternehmen hinsichtlich analoger Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit zu prüfen.
- Absatz 3,Beim Einsatz ausländischer Reisezug- und Güterwagen mit dem Zeichen RIC (Übereinkommen über die gegenseitige Benützung von Reisezugwagen im internationalen Verkehr) bzw. dem Zeichen RIV (Übereinkommen über die gegenseitige Benützung von Güterwagen im internationalen Verkehr) ist keine Lärmzulässigkeitsprüfung vorzunehmen.