Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 525/2021

kundgemacht 03.12.2021 RIS↗
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 525/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (SchLV) 13 § 0↗RIS↗
§ 11aufgehoben
in Kraft 26.06.1993 – 03.12.2021 · idF BGBl. Nr. 414/1993 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021 § 11↗RIS↗

ABSCHNITT 4

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957 erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 8, zu behandeln.
  2. Absatz 2,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957 bei der Behörde vorlag, eine solche Bewilligung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 4 zu behandeln.