Absatz eins,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957 erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 8, zu behandeln.
BGBl. II Nr. 525/2021
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
ABSCHNITT 4
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Paragraph 11,
- Absatz 2,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957 bei der Behörde vorlag, eine solche Bewilligung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 4 zu behandeln.