Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinn dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die die Traktion nichtangetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in
- Ziffer einsLokomotiven und
- Ziffer 2Triebwagen.
Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion; Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.