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BGBl. II Nr. 525/2021

kundgemacht 03.12.2021 RIS↗
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 525/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (SchLV) 13 § 0↗RIS↗
§ 2aufgehoben
in Kraft 26.06.1993 – 03.12.2021 · idF BGBl. Nr. 414/1993 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021 § 2↗RIS↗

Fahrzeugkategorien

Triebfahrzeuge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinn dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die die Traktion nichtangetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in
    1. Ziffer eins
      Lokomotiven und
    2. Ziffer 2
      Triebwagen.
    Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion; Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.
  2. Absatz 2,Nach Art der Energiezufuhr werden Triebfahrzeuge eingeteilt in:
    1. Ziffer eins
      Elektrotriebfahrzeuge
    2. Ziffer 2
      Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren
    3. Ziffer 3
      Dampftriebfahrzeuge