Reisezugwagen
BGBl. II Nr. 525/2021
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aufgehoben
Wagen
Paragraph 4,
Wagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge ohne Eigenantrieb, die der Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern dienen. Die Wagen werden eingeteilt in:
- Ziffer eins
- eins Punkt einsKategorie 1Wagen der Regelbauart für den Fernverkehr 1. Klasse sowie Schlaf-, Liege- und Speisewagen
- eins Punkt 2Kategorie 2Sonstige Wagen für den Fernverkehr
- eins Punkt 3Kategorie 3Gepäckwagen
- eins Punkt 4Kategorie 4Wagen für den Regionalverkehr und sonstige Reisezugwagen
- Ziffer 2Güterwagen und Bahndienstwagen
- 2 Punkt einsKategorie 1Flach- und Tiefladewagen, Behälter- und Containertragwagen sowie Schiebewandwagen
- 2 Punkt 2Kategorie 2sonstige gedeckte Güterwagen, Selbstentladewagen
- 2 Punkt 3Kategorie 3offene Güterwagen der Regelbauart, Kessel-, Behälter-, Silo- und sonstige Güterwagen sowie Bahndienstwagen