Absatz eins,Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß Paragraph 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.
BGBl. II Nr. 525/2021
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aufgehoben
Meßarten
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß Paragraph 15, Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.