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BGBl. II Nr. 525/2021

kundgemacht 03.12.2021 RIS↗
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 525/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (SchLV) 13 § 0↗RIS↗
§ 6aufgehoben
in Kraft 26.06.1993 – 03.12.2021 · idF BGBl. Nr. 414/1993 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021 § 6↗RIS↗

Meßarten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß Paragraph 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß Paragraph 15, Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.