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BGBl. II Nr. 525/2021

kundgemacht 03.12.2021 RIS↗
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 525/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (SchLV) 13 § 0↗RIS↗
§ 8aufgehoben
in Kraft 26.06.1993 – 03.12.2021 · idF BGBl. Nr. 414/1993 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021 § 8↗RIS↗

Nachprüfung der Lärmzulässigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das betriebsführende Eisenbahnunternehmen ist als Erhalter der Fahrzeuge für den gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge verantwortlich und hat von sich aus auf die Einhaltung der Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde jedenfalls die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt.
  2. Absatz 2,Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, daß für eine bereits genehmigte Baureihe oder für ein Einzelfahrzeug die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu verfahren.