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BGBl. II Nr. 525/2021

kundgemacht 03.12.2021 RIS↗
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 525/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 04.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 525/2021 § 8↗RIS↗

Nachprüfung der Lärmzulässigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen ist für den Zustand der Schienenfahrzeuge, die es betreibt, verantwortlich und hat auf die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt.
  2. Absatz 2,Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, dass die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte der Anlage 2, römisch eins nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zu verfahren.
  3. Absatz 3,Für Schienenfahrzeuge, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung erteilt wurde, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des Paragraph 7, der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, zu Grunde zu legen sind. Dies gilt insoweit, als die Schienenfahrzeuge nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Überprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins bis 3 unterzogen worden sind.