Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
- Ziffer einseine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
- Ziffer 2nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- Litera a„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
- Litera b„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
- Litera c„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).