die Weiterbildung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;
BGBl. II Nr. 531/2021
Änderung der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aneu
Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13
Paragraph 13 a,
Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13, sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
- Ziffer eins
- Ziffer 2die zeitlichen Vorgaben in Paragraph 12, Absatz 3, eingehalten werden;
- Ziffer 3nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;
- Ziffer 4Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, durchgeführt werden;
- Ziffer 5die Kursgröße gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht überschritten wird;
- Ziffer 6jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;
- Ziffer 7jede Abweichung von den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.