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BGBl. II Nr. 531/2021

kundgemacht 09.12.2021 RIS↗
Änderung der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 531/2021× zu GWB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) 4121 § 0↗RIS↗
§ 13aneu
in Kraft ab 10.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 531/2021 § 13a↗RIS↗

Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13

Paragraph 13 a,

 Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13, sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass

  1. Ziffer eins
    die Weiterbildung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;
  2. Ziffer 2
    die zeitlichen Vorgaben in Paragraph 12, Absatz 3, eingehalten werden;
  3. Ziffer 3
    nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;
  4. Ziffer 4
    Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, durchgeführt werden;
  5. Ziffer 5
    die Kursgröße gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht überschritten wird;
  6. Ziffer 6
    jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;
  7. Ziffer 7
    jede Abweichung von den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.