Absatz eins,Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäß Anlage 1 bleiben gültig.
BGBl. II Nr. 531/2021
Änderung der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14bneu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 14 b,
- Absatz 2,Ausbildungsprogramme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, bleiben sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Ausbildungsstätte ein Ausbildungsprogramm vorlegen, das dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021, entspricht. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.