BGBl. II Nr. 531/2021
Änderung der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert
Verständigung vom Prüfungstermin
§ 5.
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens drei zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
1. Zeit und Ort der Prüfung,
… 4 unveränderte Absätze
2. die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,
3. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und
4. die Höhe der Prüfungsgebühr
bekannt zu geben.