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BGBl. II Nr. 54/2021

kundgemacht 04.02.2021 RIS↗
Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 54/2021 § 1↗RIS↗

Anfrage und Übermittlung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 37, Absatz 4, KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).
  2. Absatz 2,Die Datenübermittlung erfolgt fallbezogen. Ihr hat eine Anfrage durch den Krankenversicherungsträger unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben des betreffenden Kindes vorauszugehen. Eine Anfrage ist nur zulässig, wenn die angeforderten Daten zur Erfüllung der dem Krankenversicherungsträger nach dem KBGG und FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.