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BGBl. II Nr. 54/2021

kundgemacht 04.02.2021 RIS↗
Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 54/2021 § 3↗RIS↗

Änderungsmeldung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ändern sich nachträglich die übermittelten Daten, hat das Finanzamt Österreich diese Änderungen an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen, wenn die Kenntnis von Änderungen in einer bestimmten Angelegenheit nicht mehr zur Erfüllung der ihm nach dem KBGG oder FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diesfalls ist die Übermittlung von Änderungen einzustellen.