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BGBl. II Nr. 54/2021

kundgemacht 04.02.2021 RIS↗
Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 54/2021 § 4↗RIS↗

Schlussbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Die Paragraphen eins bis 3 sind erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den Paragraphen eins bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.