BGBl. II Nr. 542/2021
CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Ausübung von Behördenwahlrechten getroffen werden (CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Bestimmungen zu Eigenmitteln
Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende
Paragraph eins,
Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Artikel 26, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.