BGBl. II Nr. 542/2021
CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Ausübung von Behördenwahlrechten getroffen werden (CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
Risikogewicht von 1 250 vH
Paragraph 3,
Werden die in Artikel 89, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Artikel 89, Absatz eins, als auch des Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.