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BGBl. II Nr. 542/2021

kundgemacht 14.12.2021 RIS↗
CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Ausübung von Behördenwahlrechten getroffen werden (CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 542/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

CRR-Begleitverordnung 2021 (CRR-BV 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 542/2021 § 5↗RIS↗

4. Abschnitt
Bestimmungen zum Marktrisiko

Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Paragraph 5,

Wandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
  2. Ziffer 2
    die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.