BGBl. II Nr. 554/2021
Valorisierung der in der Auslandsverwendungsverordnung (AVV) festgesetzten Beträge
Kundmachung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Valorisierung der in der Auslandsverwendungsverordnung (AVV) festgesetzten Beträge
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
§ 1.
Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 79,24 80,87 €.