BGBl. II Nr. 557/2021
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2022, GSNE-VO 2013 – Novelle 2022
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2022, GSNE-VO 2013 – Novelle 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 4
Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen erneuerbaren Gasen
§ 13.
(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen erneuerbaren Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:
1. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
0,56;
2. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
0,67;
3. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
2,21;
4. Einspeisung aus Erzeugung von biogenen erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen:
0,12.