Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 558/2021

kundgemacht 17.12.2021 RIS↗
SNE-V 2018 – Novelle 2022
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 – Novelle 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 558/2021× zu SNE-V 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018) 8 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1 lit b, Schlussteil, lit c (neu), lit d (neu)
in Kraft 01.11.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 438/2021 · danach: BGBl. II Nr. 558/2021 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.2022 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 558/2021 · danach: BGBl. II Nr. 370/2024 § 11↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Entgelte für sonstige Leistungen
§ 11.
(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
1. Entgelte für Mahnungen:
a) erste Mahnung
0,00;
b) jede weitere Mahnung
1,50;
c) letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010
5,00.
2. Abschaltung und Wiedereinschaltung:
a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort
25,00;
b) Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus anderen Gründen vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden
30,00.;
c) Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne
0,00;
d) Einschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende
0,00.
3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
… 14 unveränderte Absätze
a) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung
15,00;
b) nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung
10,00;
c) nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort
5,00.
4. Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
a) vor Ort
40,00;
b) hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung
70,00.
Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2021)
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.