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BGBl. II Nr. 566/2021

kundgemacht 20.12.2021 RIS↗
Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen
Kundmachung BGBl. II Nr. 566/2021× zu Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 566/2021 § 2↗RIS↗

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für inländische

  1. Ziffer eins
    Schlacht- und Zerlegungsbetriebe,
  2. Ziffer 2
    Molkereibetriebe und
  3. Ziffer 3
    Eibetriebe,

die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind.