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BGBl. II Nr. 587/2021

kundgemacht 23.12.2021 RIS↗
Elektronischer Rechtsverkehr – ERV 2021 sowie Änderung der Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007, der ADV-Form-Verordnung 2002 – AFV 2002, der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV, der UGB-Formblatt-V, der Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV, der Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung – FBR-V und der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) erlassen wird und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Formerfordernisse in mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form-Verordnung 2002 – AFV 2002), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage (Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V) und die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 587/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektronischer Rechtsverkehr (ERV 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 24.12.2021 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 587/2021 · danach: BGBl. II Nr. 27/2025 § 1↗RIS↗

Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins,

    1. Ziffer eins
      einer Übermittlungsstelle (Paragraph 2,),
    2. Ziffer 2
      des Direktverkehrs (Paragraph 3,),
    3. Ziffer 3
      von FinanzOnline (Paragraph 4,),
    4. Ziffer 4
      von JustizOnline (Paragraph 5,) oder
    5. Ziffer 5
      von E-Mails (Paragraph 6,)

    elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

  1. Absatz 2,Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.
  2. Absatz 3,Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (Paragraph 89 c, Absatz 5 und 5 a GOG)
    1. Ziffer eins
      haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,
    2. Ziffer 2
      dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,
    3. Ziffer 3
      haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach Paragraph eins, AFV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 399 vom 30. Dezember 2006 Seite 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.
  4. Absatz 5,Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (Paragraph 379, Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.
  5. Absatz 6,Ein Verstoß gegen die Absatz 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.