Absatz eins,(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen nach den Paragraphen 2 bis 4 hat unter Verwendung eines der teilnehmenden Person zugeordneten Anschriftcodes, der als alphanumerische Zeichenfolge ausgestaltet ist, zu erfolgen. Bei der Übermittlung elektronischer Erledigungen dient der Anschriftcode der Bezeichnung der empfangenden Person.
BGBl. II Nr. 587/2021
Elektronischer Rechtsverkehr – ERV 2021 sowie Änderung der Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007, der ADV-Form-Verordnung 2002 – AFV 2002, der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV, der UGB-Formblatt-V, der Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV, der Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung – FBR-V und der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) erlassen wird und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Formerfordernisse in mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form-Verordnung 2002 – AFV 2002), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage (Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V) und die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Anschriftcode
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Übermittlung nach Paragraph 4, kann auch unter Verwendung der Firmenbuchnummer erfolgen.
- Absatz 3,Unter den Anschriftcodes für natürliche Personen sind die Namen, die Titel, die Geburtsdaten, die Adressen und die Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren und zur Einzahlung von Geldbeträgen in der Bundesrechenzentrum GmbH zu speichern. Zudem können die Anschriftcodes weitere Daten gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) enthalten. Die Anschriftcodes für juristische Personen enthalten statt der Geburtsdaten die Stammzahlen (Paragraph 6, E-GovG).
- Absatz 4,Der Anschriftcode ist für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Gesellschaften von der zuständigen Rechtsanwaltskammer, für Notarinnen, Notare und Notarpartnerschaften von der zuständigen Notariatskammer, für Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, für Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, für Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter von der zuständigen Wirtschaftskammer, für Standesämter und Sicherheitsbehörden vom Bundesministerium für Inneres zu erstellen und der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) zum ERV-Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln.
- Absatz 5,Der Anschriftcode für die übrigen teilnehmenden Personen nach Paragraphen 2 und 3 wird auf deren Antrag im Wege einer Übermittlungsstelle gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) von der Bundesrechenzentrum GmbH erstellt.
- Absatz 6,Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftcode gespeichert sind, sind von der teilnehmenden Person der für die Vergabe zuständigen Stelle, im Fall des Absatz 5, der jeweiligen Übermittlungsstelle, unverzüglich bekannt zu geben und von dieser an die Bundesrechenzentrum GmbH weiter zu leiten.
- Absatz 7,Wenn eine teilnehmende Person über mehr als einen Anschriftcode verfügt, dann ist ein Hauptanschriftcode zu bestimmen, an den Erledigungen ohne vorherige Eingabe übermittelt werden. An Nebenanschriftcodes sind Erledigungen nur in jenen Verfahren zu übermitteln, in denen zuvor Eingaben elektronisch übermittelt wurden.