BGBl. II Nr. 595/2021
AEV-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden (AEV-Novelle 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertText, Z 1 bis Z 6 (entfallen)
Justizkonten
§ 1.
Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden folgende die im Anhang angeführten Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bestimmt (BIC: BUNDATWW) bestimmt.