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BGBl. II Nr. 595/2021

kundgemacht 28.12.2021 RIS↗
AEV-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden (AEV-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 595/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV) 13 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · danach: BGBl. II Nr. 595/2021 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2022 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 595/2021 · danach: BGBl. II Nr. 174/2022 § 13↗RIS↗
Einbringung von Gebühren
§ 13.
(1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
(2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
(3) Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 7 RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.