Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 595/2021

kundgemacht 28.12.2021 RIS↗
AEV-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden (AEV-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 595/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) 1 § 0↗RIS↗
§ 10cgeändertAbs 1 Z 1
in Kraft 14.09.2016 – 28.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 251/2016 · danach: BGBl. II Nr. 595/2021 § 10c↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 595/2021 § 10c↗RIS↗
Verständigung über die Entrichtung, Überweisung der Beträge
§ 10c.
(1) Ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Abgabenbehörde die Justiz elektronisch zu verständigen, wenn die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet wurde. Die Verständigung hat jeweils am ersten Arbeitstag des auf den Fälligkeitstag (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) viertfolgenden Monats zu erfolgen und zu enthalten:
1. Angaben zum Parteienvertreter (AbgabenkontonummerSteuernummer, Name und Adresse);
2. die Abgabenart je Bundesland;
… 4 unveränderte Absätze
3. den Anmeldungszeitraum;
4. den nicht entrichteten Betrag.
Gleichzeitig mit der Verständigung hat die Abgabenbehörde den betroffenen Betrag abzuschreiben.
(2) Die Abgabenbehörde hat die in einem Monat entrichteten Eintragungsgebühren pro Bundesland in einem Gesamtbetrag an das Oberlandesgericht Wien (IBAN: AT110100000005460009 BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, an das Oberlandesgericht Linz (IBAN: AT550100000005450002, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg, an das Oberlandesgericht Graz (IBAN: AT430100000005470006, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Steiermark und Kärnten, sowie an das Oberlandesgericht Innsbruck (IBAN: AT750100000005480003, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg weiterzuleiten.