ein Gesamtjahresumsatz von € 730 000,-- nicht überschritten wird oder
BGBl. II Nr. 597/2021
Verpackungsverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12aufgehoben
Kleinstabgeber
Paragraph 12,
Abweichend von den Paragraphen 10, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 11, unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 11,, sofern nachweislich
- Ziffer eins
- Ziffer 2keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:
Packstoff | Mengenschwelle |
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe | 300 kg |
Glas | 800 kg |
Metalle | 100 kg |
Kunststoffe | 100 kg |
Holz | 100 kg |
alle übrigen Packstoffe insgesamt | 50 kg |
Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.