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BGBl. II Nr. 597/2021

kundgemacht 29.12.2021 RIS↗
Verpackungsverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 597/2021× zu Verpackungsverordnung 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verpackungsverordnung 2014 12231 § 0↗RIS↗
§ 12aufgehoben
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 597/2021 § 12↗RIS↗

Kleinstabgeber

Paragraph 12,

Abweichend von den Paragraphen 10, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 11, unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 11,, sofern nachweislich

  1. Ziffer eins
    ein Gesamtjahresumsatz von € 730 000,-- nicht überschritten wird oder
  2. Ziffer 2
    keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:

Packstoff

Mengenschwelle

Papier, Pappe, Karton, Wellpappe

300 kg

Glas

800 kg

Metalle

100 kg

Kunststoffe

100 kg

Holz

100 kg

alle übrigen Packstoffe insgesamt

50 kg

Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.