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BGBl. II Nr. 597/2021

kundgemacht 29.12.2021 RIS↗
Verpackungsverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 597/2021× zu Verpackungsverordnung 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verpackungsverordnung 2014 12231 § 0↗RIS↗
§ 18aneu
in Kraft ab 30.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 597/2021 § 18a↗RIS↗

Pflichten und Systemteilnahme für Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 AWG 2002 haben für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzten
    1. Ziffer eins
      Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    2. Ziffer 2
      Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    3. Ziffer 3
      Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
    4. Ziffer 4
      Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,, die Kunststoff enthalten,
    die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu tragen. Weiters sind die Kosten der Datenerhebung und Übermittlung für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.2. und 2.3. zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.
  2. Absatz 2,Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 AWG 2002 haben für die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Die Teilnehmer haben die im Paragraph 21 a, genannten Daten je Kalenderjahr den Sammel- und Verwertungssystemen bis spätestens 15. März des folgenden Kalenderjahres zu melden.
  3. Absatz 3,Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 haben für Abfälle von Verpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen (Flächen einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentliche Verkehrsflächen) und der anschließenden Beförderung und Behandlung, sowie die Kosten von Reinigungsaktionen und der anschließenden Beförderung und Behandlung, und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, im Rahmen der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.