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BGBl. II Nr. 597/2021

kundgemacht 29.12.2021 RIS↗
Verpackungsverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 597/2021× zu Verpackungsverordnung 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verpackungsverordnung 2014 12231 § 0↗RIS↗
§ 21aneu
in Kraft 30.12.2021 – 25.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 597/2021 · danach: BGBl. II Nr. 284/2023 § 21a↗RIS↗

Meldepflichten für Einwegkunststoffprodukte

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:
    1. Ziffer eins
      Getränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    2. Ziffer 2
      Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    3. Ziffer 3
      aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    4. Ziffer 4
      Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    5. Ziffer 5
      Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    6. Ziffer 6
      Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    7. Ziffer 7
      Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
    8. Ziffer 8
      Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,
    Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
    1. Ziffer eins
      die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“); diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3; diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Absatz eins und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können auch gemeinde- bzw. verbandsübergreifend Daten erheben und sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.
  5. Absatz 5,Die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 8, sind unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 13, Absatz eins, Buchstabe d und Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/904, Amtsblatt Nummer L 211 vom 15.06.2021 Seite 51,
    2. Ziffer 2
      des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, Amtsblatt Nummer L 349 vom 04.10.2021 Seite 19,
    zu erheben.