BGBl. II Nr. 6/2021
Änderung der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertZ 1
Übergangsvorschriften
§ 6.
1. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31 30. Dezember 2019 Juni 2021 ausgeführt werden.
2. Abweichend von Z 1 sind § 1, § 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.