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BGBl. II Nr. 604/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗
Rentenabfertigungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend § 148j Abs. 3 BSVG (Rentenabfertigungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 604/2021× zu Rentenabfertigungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rentenabfertigungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 604/2021 § 1↗RIS↗

Abfertigungshöhe

Paragraph eins,

Das Abfertigungskapital nach Paragraph 148 j, Absatz 3, BSVG ist wie folgt zu errechnen:

  1. Ziffer eins
    Es gebührt ein altersunabhängiger Betrag in der Höhe vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach Paragraph 149 f, BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach Paragraph 148 i, BSVG.
  2. Ziffer 2
    Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß Paragraph 2, zu berechnen ist. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt – auf Cent gerundet – die Höhe des Abfertigungskapitals.