Absatz eins,Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorrangig auf der mittleren, oberen und obersten Führungsebene des Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind. Sie dient auch der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen werden erreicht durch den
- Ziffer einsErwerb des erforderlichen Grund- und Überblickswissens über das Ressort und das Bundesheer sowie der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund,
- Ziffer 2Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
- Ziffer 3Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens für Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins,, in Theorie und Praxis,
- Ziffer 4Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens einschließlich erforderlicher Fertigkeiten für Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, zur Beitragsleistung bei der Entwicklung und Führung militärischer Truppen auf der militärstrategischen, operativen und taktischen Führungsebene in der Ausbildung und im Einsatz,
- Ziffer 5Erwerb von sozial-kommunikativen und methodischen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung und die
- Ziffer 6Einbeziehung der Kenntnisse und Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.