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BGBl. II Nr. 62/2021

kundgemacht 10.02.2021 RIS↗
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 62/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 11.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 62/2021 § 8↗RIS↗

Prüfungsorgane

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission aus Einzelprüfern oder den Mitgliedern eines Senates hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      dem Chef des Generalstabes als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Prüfer in den Prüfungsfächern nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bis 6 müssen rechtskundig sein.