BGBl. II Nr. 62/2021
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Anrechnung auf die Grundausbildung
Paragraph 9,
Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung oder einer abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.