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BGBl. II Nr. 74/2021

kundgemacht 16.02.2021 RIS↗
VO Ausfallsbonus
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus)
Kundmachung BGBl. II Nr. 74/2021× zu VO Ausfallsbonus×

Änderungen durch diese Kundmachung

VO Ausfallsbonus neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 17.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 74/2021 § 1↗RIS↗

Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall

Paragraph eins,

Die Gewährung eines Ausfallsbonus durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.