BGBl. II Nr. 74/2021
VO Ausfallsbonus
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall
Paragraph eins,
Die Gewährung eines Ausfallsbonus durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.