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BGBl. II Nr. 79/2021

kundgemacht 17.02.2021 RIS↗
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle (Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 79/2021× zu ZeStAkk-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung (ZeStAkk-V) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 18.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 79/2021 § 10↗RIS↗

Änderung von Zertifizierungsanforderungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Falle einer Änderung der Zertifizierungsanforderungen hat die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsinhaber unverzüglich schriftlich zu verständigen und nach Gewährung einer angemessenen Frist für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen diese auch zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.10 ISO/IEC 17065:2012 umfassen Änderungen, die die Zertifizierungsanforderungen betreffen und von der Zertifizierungsstelle zu berücksichtigen sind, insbesondere die Änderung der Rechtslage, höchstgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz, den Erlass delegierter Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 43, Absatz 8 und Absatz 9, DSGVO, sowie angenommene Dokumente des Europäischen Datenschutzausschusses.