Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat alle Informationen und Ergebnisse, die mit der Evaluierung im Zusammenhang stehen, im Sinne des Punktes 7.5 ISO/IEC 17065:2012 zu bewerten.
BGBl. II Nr. 79/2021
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle (Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Bewertung
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera c, DSGVO Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf von Zertifizierungen zu implementieren.