Absatz eins,Zusätzlich zur schriftlichen Bescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, kann die Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO vorgesehen ist.
BGBl. II Nr. 79/2021
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle (Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Konformitätszeichen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat die Verwendung von Konformitätszeichen gemäß Absatz eins, im Sinne des Punktes 4.1.3 ISO/IEC 17065:2012 zu überprüfen. Konformitätszeichen dürfen jedenfalls nur in Einklang mit Artikel 42 und Artikel 43, DSGVO verwendet werden.