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BGBl. II Nr. 79/2021

kundgemacht 17.02.2021 RIS↗
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle (Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 79/2021× zu ZeStAkk-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung (ZeStAkk-V) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 18.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 79/2021 § 15↗RIS↗

Zertifizierungsverzeichnis

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis über erteilte Zertifizierungen zu führen, welches zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.8 ISO/IEC 17065:2012 zumindest folgende Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      Den Geltungsbereich der Zertifizierung und eine aussagekräftige Beschreibung des Zertifizierungsgegenstandes,
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Zertifizierungskriterien,
    3. Ziffer 3
      die durchgeführten Evaluierungsmethoden und Tests und
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der Zertifizierungsentscheidungen.
  2. Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat Informationen zu zertifizierten Verarbeitungsvorgängen und eine Zusammenfassung der Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bewertungsberichte zu dokumentieren, in geeigneter Form zu veröffentlichen und bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle stellt der Datenschutzbehörde auf Anfrage das vollständige Verzeichnis gemäß Absatz eins, zur Verfügung.