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BGBl. II Nr. 79/2021

kundgemacht 17.02.2021 RIS↗
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle (Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 79/2021× zu ZeStAkk-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung (ZeStAkk-V) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 18.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 79/2021 § 17↗RIS↗

Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zertifizierung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs einer Zertifizierung die Voraussetzungen des Punktes 7.11 ISO/IEC 17065:2012 zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde die Gründe für die Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf einer Zertifizierung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle hat Anweisungen der Datenschutzbehörde, eine bereits erteilte Zertifizierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt werden, zu befolgen. Der Zertifizierungsinhaber, der von dieser Anweisung betroffen ist, hat im Rahmen des Widerrufverfahrens Parteistellung.