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BGBl. II Nr. 79/2021

kundgemacht 17.02.2021 RIS↗
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle (Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 79/2021× zu ZeStAkk-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung (ZeStAkk-V) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 18.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 79/2021 § 19↗RIS↗

Anforderungen an ein Managementsystem

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe der Punkte 8.1 bis 8.8 ISO/IEC 17065:2012 ein Managementsystem zu implementieren, welches ihr ermöglicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie die an sie gestellten Anforderungen und die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach dieser Verordnung und nach der DSGVO erfüllen kann.
  2. Absatz 2,Im Managementsystem sind zusätzlich zu den Vorgaben der Punkte 8.1 bis 8.8 ISO/IEC 17065:2012 vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Verfahren gemäß Paragraph 17, für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs der Zertifizierung, einschließlich der Festlegung von Fristen, innerhalb derer die Mitteilung an die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu erfolgen hat,
    2. Ziffer 2
      Verfahren für den Fall, dass die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43, Absatz 7, DSGVO widerrufen wird, einschließlich der Pflicht zur Benachrichtigung der Zertifizierungswerber oder –inhaber, sowie
    3. Ziffer 3
      Verfahren für den Fall von Beschwerden gemäß Paragraph 18,, mit denen insbesondere die Vorgaben der Punkte 4.1.2.2 Litera c und Litera j,, 4.6 Litera d und 7.13 ISO/IEC 17065:2012 umgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde jederzeit Zugang zu den Dokumenten des implementierten Managementsystems zu gewähren.