„Zertifizierungsanforderungen“, Anforderungen – einschließlich den Zertifizierungskriterien –, die vom Zertifizierungswerber oder -inhaber als eine Bedingung zur Feststellung oder Aufrechterhaltung der Zertifizierung zu erfüllen sind;
BGBl. II Nr. 79/2021
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle (Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Technischer Datenschutz“, sämtliche Maßnahmen, die eingesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind;
- Ziffer 3„Zertifizierungskriterien“, jene gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO genehmigten Kriterien, anhand derer eine Zertifizierung durchgeführt wird;
- Ziffer 4„Zertifizierungsstelle“, eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung akkreditiert wurde;
- Ziffer 5„Zertifizierungswerber“, jenen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, welcher eine Zertifizierung anstrebt und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind;
- Ziffer 6„Zertifizierungsinhaber“, jenen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, dem die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung erteilt hat und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen laufend eingehalten werden.