Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 79/2021

kundgemacht 17.02.2021 RIS↗
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle (Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 79/2021× zu ZeStAkk-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung (ZeStAkk-V) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 18.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 79/2021 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Zertifizierungsanforderungen“, Anforderungen – einschließlich den Zertifizierungskriterien –, die vom Zertifizierungswerber oder -inhaber als eine Bedingung zur Feststellung oder Aufrechterhaltung der Zertifizierung zu erfüllen sind;
  2. Ziffer 2
    „Technischer Datenschutz“, sämtliche Maßnahmen, die eingesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind;
  3. Ziffer 3
    „Zertifizierungskriterien“, jene gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO genehmigten Kriterien, anhand derer eine Zertifizierung durchgeführt wird;
  4. Ziffer 4
    „Zertifizierungsstelle“, eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung akkreditiert wurde;
  5. Ziffer 5
    „Zertifizierungswerber“, jenen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, welcher eine Zertifizierung anstrebt und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind;
  6. Ziffer 6
    „Zertifizierungsinhaber“, jenen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, dem die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung erteilt hat und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen laufend eingehalten werden.