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BGBl. II Nr. 79/2021

kundgemacht 17.02.2021 RIS↗
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle (Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 79/2021× zu ZeStAkk-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung (ZeStAkk-V) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 18.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 79/2021 § 5↗RIS↗

Unparteilichkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Punktes 4.2 ISO/IEC 17065:2012 unparteiisch durchzuführen.
  2. Absatz 2,Jede Art von wirtschaftlicher Beziehung zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber oder -inhaber kann die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit beeinträchtigen. Der Unparteilichkeit gemäß Absatz eins, steht jedenfalls entgegen, wenn zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Zertifizierungswerber oder -inhaber ein Vertragsverhältnis im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, zweiter Satz oder Artikel 28, Absatz 3, DSGVO besteht.